Reisen in sogenannte Corona-Risiko-Gebiete: Ist dann der Lohn wegen Quarantäne weg?

Reisen in sogenannte Corona-Risiko-Gebiete: Ist dann der Lohn wegen Quarantäne weg?

In der Schweiz gilt Quarantänepflicht für Rückreisende aus bestimmten Ländern.

Auch ein negatives Corona-Test-Resultat hebt den umstrittenen Quarantäne-Zwang nicht auf. Dies wohl, weil die Corona-Tests alles andere als zuverlässig sind, wie man zwar nicht offen zugibt von amtlicher Seite, aber was wissenschaftlich belegt ist.

Manche Leute trauen sich nichtmal in die Nachbarländer zu reisen, weil sie Angst haben, daß ihr Arbeitgeber ihnen den Lohn kürzt wenn sie aus dem Urlaub zurückkommen.

Oder Verwandte besucht haben.

Gerade zwischen Deutschland und Schweiz gibt es ja zahlreiche Verwandschaftsbeziehungen oder auch andere Beziehungen privater Natur wie Freundschaften oder Liebschaften.

Lohnanspruch weg?

Doch ist es wirklich so, daß ein Arbeitnehmer fürchten muß, daß er bei Rückkunft weniger Lohn kriegt?

Um es vorwegzunehmen:
Ja und nein.

Wer bewußt in ein Corona-Risikogebiet reist, ob in Urlaub oder aus anderen Gründen, der muß damit rechnen, daß sein Arbeitgeber seinen Lohnanspruch für die Zeit der Quarantäne nicht akzeptiert.

Eine deutsche Anwaltskanzlei führt hierzu aus:
Einem Arbeitnehmer, der wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Für die Quarantänezeit sollte der Arbeitnehmer sicherstellen, dass er seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, z. B. im Heimbüro. Ist das nicht der Fall und er fällt durch eine selbstverschuldete Quarantäne aus, kann er seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren.

Anmerkung: Wird das Urlaubsland erst nach dem Reiseantritt wieder zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch.

Quelle: www.rechtsanwaelte-lechner.de

In der Schweiz ist die Situation rechtlich gesehen gleich. Nur die Gesetzes-Paragraphen bzw. Gesetzes-Artikel wie es ja in der Schweiz heißt, sind anders:

Bei Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Maßnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.
In gewissen Fällen ist es jedoch möglich, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet entsendet, den Lohn fortzahlen muß. Die Lohnfortzahlung kann auf Artikel 324 oder
324a OR beruhen. Aus rechtlicher Sicht gilt die Quarantäne tendenziell als Arbeitsverhinderung, und diese Verhinderung muß für eine allfällige Entschädigung unverschuldet sein. Darüber wird von Fall
zu Fall entschieden.

Quelle: Bundesamt für Gesundheit

Welche Länder sind betroffen?

Die Liste dieser Staaten und Gebiete wird per 7. September 2020 aktualisiert.

Wer die Quarantäne- oder Meldepflicht nicht befolgt, begeht nach dem Epidemiengesetz eine Übertretung, die mit einer Busse von bis zu CHF 10 000 bestraft werden kann.

admin

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