Coronavirus: Großveranstaltungen sind unter strengen Auflagen wieder erlaubt

Coronavirus: Großveranstaltungen sind unter strengen Auflagen wieder erlaubt

Großveranstaltungen dürfen nach dem Gusto der Schweizer Regierung ab dem 1. Oktober 2020 wieder durchgeführt werden, wenn sie eine Bewilligung des Kantons haben.

Der Bundesrat hat nach Rücksprache mit den Kantonen und Verbänden an seiner Sitzung vom 2.9.2020 Bewilligungsvoraussetzungen festgelegt.

Für jede Veranstaltung mit über 1000 Personen muss ein Schutzkonzept vorgelegt werden. Dabei sind strenge Vorgaben zu beachten. So gilt mit wenigen Ausnahmen eine Sitzplatzpflicht, und Personenströme müssen klar geregelt werden. Für Spiele der nationalen Eishockey- und Fußballligen gelten zudem Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Die Kantone können Bewilligungen widerrufen, wenn die epidemiologische Entwicklung sich verschlechtert.

Das Verbot von Großveranstaltungen mit über 1000 Personen gehörte zu den zentralen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus. Der Bundesrat hatte das Verbot am 28.2.2020 beschlossen und mehrmals verlängert. Zusammen mit weiteren Maßnahmen konnte eine massive Reduktion der Neuansteckungen erreicht werden.

Seit dem 6. Juni 2020 sind Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt, seit dem 22. Juni 2020 Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen.

Per 1. Oktober 2020 wird nun auch das Verbot von Großveranstaltungen mit über 1000 Besuchern oder über 1000 mitwirkenden Personen vorsichtig und unter strengen Auflagen gelockert. Sportanlässe, kulturelle Veranstaltungen, Kongresse und andere Innen- und Außen-Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept vorweisen und vom Kanton bewilligt werden.

Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage nach Anhörung der Kantone und betroffenen Verbände heute verabschiedet.

Strenge Bewilligungskriterien
Der Bundesrat hat die Kriterien festgelegt, damit eine Großveranstaltung ab dem 1. Oktober 2020 bewilligt werden kann. So muss einerseits die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung der Veranstaltung erlauben. Voraussetzungen für eine Bewilligung ist andererseits, daß der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die Kontaktnachverfolgung (engl. „Contact Tracing“) verfügt. Zudem gilt an Großveranstaltungen für den Zuschauerbereich grundsätzlich eine Sitzplatzpflicht.

Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen wie z.B. Ski-, Langlauf- oder Radrennen sowie Dorffesten im freien Gelände ausnahmsweise Stehplätze bewilligen.

Der Veranstalter muss dem Kanton eine Risikoanalyse und ein entsprechendes Schutzkonzept vorlegen. Darin muss unter anderem geregelt sein, wie die Personenströme gelenkt werden, ob eine Maskenpflicht gilt, ob Sitzplätze freizuhalten sind oder wie sichergestellt wird, daß die erhobenen Kontaktangaben korrekt sind.

Nationale Fußball- und Eishockey-Spiele
Die Meisterschaftsspiele der nationalen Eishockey- und Fußball-Profiligen sollen schweizweit einheitlich beurteilt und bewilligt werden. Für ihre Schutzkonzepte gelten deshalb detailliertere Vorgaben als für die übrigen Großveranstaltungen. In den Stadien sind nur Sitzplätze erlaubt und es gilt Maskenpflicht. Es dürfen höchstens zwei Drittel der verfügbaren Sitzplätze besetzt werden, sowohl in Freiluftstadien wie in Hallen. Wie stark ein Stadion im Einzelfall belegt werden darf, entscheiden die Bewilligungsbehörden.

Es gibt keine Platzkontingente für Gästefans. Im Gastronomiebereich gilt Sitzpflicht. Der Verkauf und die Konsumation von alkoholischen Getränken sind soweit zu beschränken, daß die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet wird.

Die Einhaltung der Maßnahmen durch Zuschauer muß kontrolliert und Regelverstöße müssen geahndet werden. Die Vorgaben orientieren sich an den Entwürfen der Schutzkonzepte der der Schweizer Fußball-Liga (Swiss Football League) bzw. der Schweizer Eishockey-Vereinigung (Swiss Ice Hockey Federation).

Bewilligung durch die Kantone
Zuständig für die Bewilligungen sind die Kantone. Wenn sich die epidemiologische Lage maßgeblich verschlechtert, kann ein Kanton eine Bewilligung widerrufen oder einschränkende Auflagen verfügen. Sie können beispielsweise die erlaubte Personenzahl reduzieren oder eine generelle Maskenpflicht für alle Veranstaltungen vorschreiben.

Dies gilt auch, wenn der Kanton die Kapazitäten für die Kontaktnachverfolgung nicht genügend rasch an eine sich stark verschlechternde epidemiologische Lage anpassen kann.

Wird eine Bewilligung widerrufen, hat ein Veranstalter keinen haftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand.

admin

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