Mehr Kontrolle: Einzelfirmen und Vereine sollen systematisch den Handelsregistern gemeldet werden
Die Schweiz wird für Einzelfirmen und Vereine noch ein stückweit bürokratischer.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat 2017 durchkontrolliert und stellte fest, daß einige Einzelfirmen und Vereine sich nicht ins Handelsregister eintragen ließen. Obwohl sie es müßten.
Wenn die Umsätze gut laufen und auch nur temporär über 100.000 Fr. liegen in einem einzelnen Jahr, müssen sich Einzelunternehmungen in die Handelsregister eintragen lassen. Und Vereine sofern sie ein in kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen.
Der Handelsregistereintrag sorgt in der Folge für viel weitere Bürokratie und Kosten nebst den einmaligen Notar- und Amts-Kosten für den Zwangseintrag.
Etwa, daß man komplizierte SVA-Formulare abgeben muß auch wenn keine Löhne bezogen wurden, um nur ein Beispiel von vielen zu nennen (vielfach bei jungen Unternehmen der Fall, die noch nicht im Gewinn sind). Oder auch, daß die einfache Buchführung (Einnahmen-Überschuß-Rechnung) nicht mehr reicht, sondern man eine doppelte Buchführung führen muß, wofür man einen Treuhänder benötigt, welcher oft Sätze wie 250 Fr. die Stunde berechnet.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) soll eine gesetzliche Grundlage schaffen, damit Einzelunternehmen, die potentiell ins Handelsregister eingetragen werden müssen, systematisch den Handelsregisterbehörden gemeldet werden können.
Das hat der Bundesrat beschlossen.
Der Bundesrat nahm an seiner Sitzung vom 12. Mai 2021 Kenntnis vom von ihm in Auftrag gegebenen «Bericht über die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Mehrwertsteuergesetz, wonach in das Handelsregister eintragungspflichtige Rechtseinheiten systematisch den Handelsregisterbehörden gemeldet werden».
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) überprüfte im Jahr 2017 die Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters. Dabei ermittelte die EFK schätzungsweise 12’000 Einzelunternehmen und 900 Vereine, die potentiell im Handelsregister eingetragen sein sollten, es aber nicht waren, steht im Bericht.
Der Bericht kommt zum Schluß, daß es am einfachsten wäre, wenn die Abwicklung einer solchen Meldepflicht über das vom Bundesamt für Statistik geführte UID-Register und mittels eines für Handelsregisterbehörden einsehbaren Merkmals erfolgt.
Mit der vorgeschlagenen Lösung meldet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Handelsregisterbehörden, wenn ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen einen Jahresumsatz von 100’000 Franken und mehr gegenüber der ESTV deklariert hat. Konkrete Umsatzzahlen werden nicht übermittelt.
Die Meldepflicht der ESTV kann damit auf einfache Weise und unter Nutzung bereits existierender Strukturen bewerkstelligt werden. Für diese Form der Amtshilfe braucht es eine gesetzliche Grundlage, da derzeit das Steuergeheimnis eine solche verhindert.
Das EFD wird bis Sommer 2022 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten, um die gesetzliche Grundlage zu schaffen. Ebenfalls notwendig ist eine Anpassung der UID-Verordnung, um die Liste der im UID-Register abrufbaren Zusatzmerkmale zu ergänzen.
Den Bericht hat der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2020 in Auftrag gegeben. Hintergrund war die Feststellung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), dass die Handelsregisterämter Mühe hätten, diejenigen Einzelunternehmen zu identifizieren, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen.