Veröffentlichung von amtlichen Dokumenten aus BGÖ-Zugangsanträgen
Rüstungsindustrie Schweiz:
Ab dem 1. September 2021 wird armasuisse amtliche Dokumente, die aufgrund eines Antrages nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) zugänglich gemacht wurden, auf seiner Webseite aufschalten. Auch Verfügungen dazu werden publiziert.
Damit stärkt armasuisse die Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes.
armasuisse wird ab dem 1. September 2021 amtliche Dokumente, die aufgrund eines Antrages gemäß Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) zugänglich gemacht wurden, auf seiner Website veröffentlichen. Die Dokumente werden in der gleichen Form aufgeschaltet, wie sie der antragstellenden Person zugestellt wurden, das heißt gegebenenfalls geschwärzt und/oder anonymisiert.
Die Publikation erfolgt nicht vor Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Zugänglichmachung. Damit bleibt beispielsweise Medienschaffenden genügend Zeit, die erhaltenen Dokumente in ihren Recherchen zu verwenden. Erfolgt eine entsprechende Berichterstattung vor Ablauf der Frist, können die Dokumente auch früher auf der Website publiziert werden. Umgekehrt kann seitens der Medienschaffenden auch schriftlich um eine Fristverlängerung ersucht werden.
Zudem werden auch im Zusammenhang mit BGÖ-Verfahren erlassene, rechtskräftige Verfügungen in anonymisierter und geschwärzter Form publiziert. Dies jedoch nur, wenn der Schutz von Personendaten und Geheimhaltungsverpflichtungen eine Veröffentlichung nicht ausschliessen.
Diese amtlichen Dokumente sind damit für alle interessierten Kreise einsehbar. Damit schlägt armasuisse neue Wege ein und fördert die Umsetzung des Öffentlichkeitsrechts des Bundes.