Scheidungsrecht: Muß Ex-Mann für neue Kinder der Ex-Frau auch Unterhalt zahlen?
Was geschieht hinsichtlich der Unterhaltspflicht, wenn eine geschiedene Frau mit einem neuen Partner ein neues Kind hat?
In der Schweiz hat die erneute Schwangerschaft einer geschiedenen Frau mit einem neuen Partner oder Mann keinen direkten Einfluß auf den nachehelichen Unterhalt, den der ehemalige Ehemann zu zahlen hat, solange die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen aus der früheren Ehe bestehen.
Die Unterhaltspflicht des Ex-Mannes oder Ex-Partners wird nur gemindert, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ex-Frau durch die neue Beziehung maßgeblich und nachhaltig verändern.
Ohnedies muß der Ex-Mann oder Ex-Partner nach dem aktuellen, neuen Scheidungsrecht niemals für den Unterhalt eines neuen Kindes aufkommen, der Unterhalt kann sich also wenn, dann nur verringern, aber sicher nicht erhöhen, wenn aus einer neuen Partnerschaft oder Ehe oder Beziehung (wie auch immer) ein weiteres, neues Kind hervorgeht.
Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach Artikel 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und ist an die finanziellen Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Person sowie die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ex-Partners gebunden.
Eine neue Schwangerschaft oder ein neues Kind mit einem anderen Partner ändert nicht automatisch die bestehende Unterhaltspflicht zugunsten des Ex-Mannes oder Ex-Partners, da diese auf der früheren Ehe oder Partnerschaft basiert und nicht auf die neue Familiensituation der Ex-Frau abgestellt ist.
Der geschiedene Mann oder getrennte Ex-Partner ist nicht verpflichtet, Unterhalt für das neue Kind seiner Ex-Frau zu zahlen, da diese Unterhaltspflicht ausschließlich beim neuen Partner liegt (Art. 276 ZGB).
Unterhalt für neue Kinder immer Sache des neuen Vaters
Bundesgerichtsrechtsprechung
Das Bundesgericht hat zudem in mehreren jüngeren Urteilen klargestellt, daß der nacheheliche Unterhalt zeitlich begrenzt und an die Eigenversorgung der unterhaltsberechtigten Person gekoppelt ist.
In einem Urteil vom 25. März 2022 (BGE 5A_568/2021) betonte das Bundesgericht, daß eine neue Partnerschaft oder Schwangerschaft der Ex-Frau die Unterhaltsleistung des ehemaligen Ehemanns nicht automatisch aufhebt oder reduziert, es sei denn, es liegt eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vor (Art. 129 ZGB).
Eine solche Veränderung könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn der neue Partner wirtschaftlich so unterstützt, daß die Ex-Frau ihren Lebensunterhalt vollständig decken kann.
Dies muβ jedoch individuell geprüft werden, und die Belastung bleibt beim unterhaltspflichtigen Ex-Ehemann gleich, solange die Voraussetzungen des Art. 125 ZGB erfüllt sind.
Niedrigere Instanzen
Ein relevantes Urteil einer niedrigeren Instanz, das Obergericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 12. Oktober 2019, ZR 2019/123), bestätigte, daß die Geburt eines Kindes mit einem neuen Partner die Unterhaltsansprüche aus der früheren Ehe nicht automatisch erlöschen läßt.
Es wurde jedoch festgehalten, daß eine Neubewertung der finanziellen Situation der Ex-Frau angebracht sein kann, insbesondere wenn der neue Partner die Kosten des gemeinsamen Haushalts übernimmt.
Der Unterhalt für das neue Kind bleibt jedoch Sache des neuen Vaters, da keine rechtliche Verpflichtung des ehemaligen Ehemanns besteht, es sei denn, er wäre der biologische Vater (was hier ausgeschlossen wird).
Zusammenfassung
Zusammenfassend: Der geschiedene Mann muβ nicht für das neue Kind der Ex-Frau Unterhalt zahlen. Der bestehende nacheheliche Unterhalt kann nur angepaßt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Ex-Frau durch den neuen Partner erheblich verbessert, was eine Abänderungsklage erfordert (Art. 129 ZGB). Die genannten Bundesgerichts- und Obergerichtsentscheide unterstreichen die Prinzipien der Eigenversorgung und der individuellen Prüfung.
Oder anders veranschaulicht: Wenn Jacky Kennedy heute leben würde und und in der Schweiz leben würde und sie sich, nachdem sie sich entschieden hatte, den mächtigsten Mann der Welt zu heiraten, im Anschluß sich entscheiden würde, einen der reichsten Männer zu heiraten (Aristoteles Onassis), so müßte ihr Ex-Gatte Kennedy, wenn er nicht erschossen worden wäre und auch Schweizer gewesen wäre und heute leben würde, nach heutigem Recht weniger Unterhalt für die Kinder zahlen.
(rm)