Ukraine: Der Bundesrat setzt das 15. Sanktionspaket der EU um

Ukraine: Der Bundesrat setzt das 15. Sanktionspaket der EU um

Daß die Schweiz die weltweit schärfsten Sanktionen im Zuge des Stellvetreterkrieges zwischen Nato / USA und Rußland in der Ukraine umsetzt, hat sie auf der Liste der unfreundlichen Staaten ganz noch oben gebracht. Zudem scheinen die Wirtschaftssanktionen mehr Europa als Rußland zu schaden.

Und in der Schweiz ist auch höchst umstritten ob die Aufgabe der Neutralität nach über 200 Jahren richtig war, es wird eine Volksabstimmung geben.

Nichtsdestotrotz macht derer Bundesrat weiter wie bisher.

Aktuell hat er am 12. Februar 2025 beschlossen, sich den Maßnahmen des 15. Sanktionspakets der EU gegenüber Rußland anzuschließen.

Diese Maßnahmen treten am 13. Februar 2025 in Kraft. Bereits am 23. Dezember 2024 wurden 54 natürliche Personen und 30 Unternehmen und Organisationen in die Schweizer Sanktionsliste gegenüber Russland aufgenommen.

Als Reaktion auf die anhaltende militärische Aggression Rußlands gegen die Ukraine – so der offizielle Wortlaut ohne die Vorgeschichte der Bombardierung der Bevölkerung des Donbaß oder der Morde in Odessa etc. zu erwähnen oder die Verstöße gegen die Minsk-Abkommen – sowie auf die fortwährenden destabilisierenden Handlungen Rußlands, die die territoriale Integrität, die Souveränität und die Sicherheit der Ukraine untergraben, hatte die Europäische Union (EU) am 16. Dezember 2024 im Rahmen ihres 15. Sanktionspakets neue Maßnahmen gegen Rußland erlassen. Bereits am 23. Dezember 2024 nahm das Eidgenössische Departement für Wirtschaft Bildung und Forschung (WBF) die in seiner Kompetenz stehende Sanktionierung von 54 weiteren natürlichen Personen und 30 Unternehmen und Organisationen durch die Schweiz vor.

An seiner Sitzung vom 12. Februar 2025 hat der Bundesrat beschlossen, sich weiteren Massnahmen des 15. Sanktionspakets der EU gegenüber Russland anzuschliessen. Neu ist es verboten, bestimmte russische Gerichtsentscheide, mit denen russische Gerichte ihre ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen russischen und Schweizer Unternehmen beanspruchen, anzuerkennen und zu vollstrecken. Mit diesem Verbot sollen die Rechte von Schweizer Unternehmen geschützt und die Unternehmen vor ungerechtfertigtem finanziellem Schaden bewahrt werden.

Die Anpassung der Verordnung über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) beinhaltet zudem die Verlängerung verschiedener Ausnahmebestimmungen, die Schweizer Unternehmen einen geordneten Abzug von Investitionen aus Russland ermöglichen. Diese Massnahmen treten am 13. Februar 2025 in Kraft.

(pd, rm)

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