Schweizer Produkte: Besserer internationaler Schutz für geografische Angaben
Schweizer Produzenten können künftig geografische Angaben mit einem einfachen Verfahren in zahlreichen Staaten gleichzeitig zum Schutz anmelden.
Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie der Ausführungserlasse per 1. Dezember 2021 beschlossen.
Das Parlament hat die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie die Änderung des Markenschutzgesetzes am 19. März 2021 genehmigt.
Mithilfe des Lissaboner Systems können Schweizer Begünstigte von Ursprungsbezeichnungen (z. B. Gruyère / Greyerzer) und geografischen Angaben (z. B. Bündnerfleisch oder Bündner Wurst oder Swiss für Uhren) auf dem Staatsgebiet der Vertragsparteien einen hohen, zeitlich unbefristeten Schutz erwirken.
In den Ausführungsverordnungen werden insbesondere die Bedingungen für die internationale Registrierung der schweizerischen Bezeichnungen und die Annahme oder Verweigerung der Wirksamkeit ausländischer internationaler Registrierungen in der Schweiz festgelegt.
Die Einzelheiten dieser Verfahren sind in der Markenschutzverordnung (Art. 52p bis 52r MSchV) geregelt.
Die internationale Registrierung von schweizerischen Bezeichnungen sowie die Prüfung ausländischer internationaler Registrierungen durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) sind kostenlos. Legt ein Dritter beim IGE Widerspruch gegen die Wirksamkeit einer ausländischen internationalen Registrierung in der Schweiz ein, ist eine Gebühr von 800 Franken fällig.
Die internationale Gebühr und die möglicherweise von anderen Vertragsparteien verlangten nationalen Gebühren werden direkt von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erhoben.
(Beitragsbild: Bündner-Wurst.ch)