Schoggigesetz: Einfuhrzölle auf Landwirtschafts-Produkte werden angepaßt

Schoggigesetz: Einfuhrzölle auf Landwirtschafts-Produkte werden angepaßt

Wer wissen möchte, warum Schokolade in der Schweiz viel teurer ist als im Umland, der muß das sogenannte „Schoggigesetz“ lesen (siehe unten).

Der Gemischte Ausschuß des Freihandelsabkommens Schweiz-EU von 1972 hat am 12.02.2021 beschlossen, die im Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegten Referenzpreise auf den 1. März 2021 anzupassen.

Auf das gleiche Datum werden die Zölle auf Importe dieser Produkte aus Drittländern aktualisiert.

Das Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen Schweiz-EU (SR 0.632.401.2) regelt den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten. Zu letzteren zählen etwa Schokolade, Biskuits und andere Backwaren, Suppen, Kindernährmittel, Teigwaren und Speiseeis.

Es ermöglicht der Schweiz, höhere Rohstoffpreise durch Importzölle auf verarbeitete landwirtschaftliche Produkte zu kompensieren und soll damit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Lebensmittelindustrie gewährleisten.

Die im Gemischten Ausschuß vereinbarten Referenzpreise für Agrarrohstoffe bestimmen die Obergrenze der Schweizer Einfuhrzölle.

Die neuen Zollsätze für Rohstoffe, die in verarbeiteten landwirtschaftlichen Produkten enthalten sind, sind leicht tiefer für Magermilchpulver und leicht höher für Vollmilchpulver und Getreide (Weichweizen, Roggen und Weichweizenmehl).

Als Folge der Preisentwicklung auf dem Buttermarkt steigen die Zölle auf Verarbeitungserzeugnisse aus Butter.

Für Hartweizen, Eiprodukte und Pflanzenfette werden die Referenzpreisdifferenzen im Einvernehmen der beiden Parteien schon seit mehreren Jahren nicht mehr angepasst.

Der Bundesrat paßt ebenfalls auf den 1. März 2021 die Zollansätze an, die im Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte mit Drittstaaten außerhalb der EU angewendet werden. Auch diese basieren auf periodisch aktualisierten Preisdifferenzen.

Die im Handel mit der EU bzw. mit Drittstaaten anwendbaren Preisdifferenzen sind in den Verordnungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72, sog. „Schoggigesetz“) festgelegt.

admin

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