Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen bleibt bei 1,25 Prozent
Das interessiert Mieter wie Vermieter gleichermaßen: Wie die Hypozinsen festgelegt werden bzw. der Referenzzinssatz für die Bestimmung von Mieten.
Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 1,25 Prozent und verbleibt damit auf demselben Stand wie der letztmals publizierte Satz.
Dieser gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz.
Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Er wird in Viertelprozenten publiziert.
Der Durchschnittszinssatz, der mit Stichtag 31. März 2021 ermittelt wurde, ist gegenüber dem Vorquartal von 1,28 Prozent auf 1,25 Prozent gesunken. Der mietrechtlich maßgebende Referenzzinssatz beträgt somit kaufmännisch gerundet weiterhin 1,25 Prozent.
Er bleibt auf diesem Niveau, bis der Durchschnittszinssatz auf unter 1,13 Prozent sinkt oder auf über 1,37 Prozent steigt.
Der Referenzzinssatz liegt seit 3. März 2020 bei 1,25 Prozent. Da er sich im Vergleich zum Vorquartal nicht verändert hat, ergibt sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch. Falls der Mietzins im einzelnen Mietverhältnis jedoch nicht auf dem aktuellen Referenzzinssatz von 1,25 Prozent basiert, besteht ein Senkungsanspruch, der sich auf eine vorher entstandene Reduktion des Referenzzinssatzes stützt.
Ferner können weitere eingetretene Kostenänderungen (im Umfang von 40 Prozent der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise, Veränderung der Unterhaltskosten) zu einem Anpassungsanspruch führen, der gegebenenfalls im Rahmen der Berechnung der Mietzinssenkung zu berücksichtigen ist.
Der hypothekarische Referenzzinssatz
Der hypothekarische Referenzzinssatz sowie der zugrunde-liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das BWO unter www.Referenzzinssatz.Admin.ch bekannt-gegeben.
Für die Mietzinsgestaltung wird in der ganzen Schweiz seit 10. September 2008 auf einen einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt.
Dieser trat an die Stelle des in den einzelnen Kantonen früher maßgebenden Zinssatzes für variable Hypotheken. Die Rechtsgrundlage bildet Artikel 12a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG).