Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende wird bis 16.9.2020 verlängert
Der Anspruch der direkt oder indirekt von Maßnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden auf Corona-Erwerbsersatz wird bis zum 16. September verlängert.
Die in ihrer eigenen Firma angestellten Personen im Veranstaltungsbereich, die sich in einer Härtefallsituation befinden, können neu ebenfalls Corona-Erwerbsersatz beanspruchen.
Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Juli 2020 beschlossen. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, daß viele Betriebe ihre Tätigkeit noch nicht oder noch nicht vollständig aufnehmen können, obwohl die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie ganz oder teilweise aufgehoben wurden.
Seit dem 6. Juni sind keine Betriebsschließungen mehr in Kraft und das Verbot von Veranstaltungen wurde schrittweise gelockert. Gegenwärtig sind nur noch Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen landesweit verboten.
Selbständigerwerbende, die davon betroffen sind, haben gegenwärtig noch Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz. Für alle anderen ist dieser Anspruch am 16. Mai oder Anfang Juni ausgelaufen. Obwohl die Einschränkungen gelockert wurden, leiden immer noch viele Betriebe unter Einbußen. Unter diesen Umständen erachtet es der Bundesrat als gerechtfertigt, diesen Selbständigerwerbenden weiterhin zu helfen. Die Betroffenen brauchen keine besonderen Schritte zu unternehmen, die AHV-Ausgleichskassen nehmen die Auszahlung ihres Corona-Erwerbsersatzes wieder auf.
Der Bundesrat hat zudem beschlossen, den Kreis der Berechtigten zu erweitern, die diesen Erwerbsersatz beanspruchen können. Die Inhaber von AG oder GmbH, die in ihrer eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten, erhalten die Leistung ebenfalls. Seit dem 1. Juni 2020 haben sie keinen Anspruch mehr auf die Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenversicherung, obwohl der Veranstaltungsbereich weiterhin stark von der Covid-19-Krise betroffen ist.
Diese Personen werden nun gleich behandelt wie die indirekt von den Maßnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden. Die Einrichtung dieser neuen Leistung wird einige Wochen in Anspruch nehmen. Den Berechtigten wird empfohlen bis Mitte Juli zu warten, bevor sie ihren Anspruch bei ihrer AHV-Ausgleichskasse anmelden.
Die zusätzlichen Kosten für die Verlängerung und Ausweitung des Corona-Erwerbsersatzes werden auf rund 1 Milliarde Franken geschätzt, bedingen aber keine Bewilligung eines zusätzlichen Kredits.
Welche Betriebe erhalten eine Corona-Entschädigung?
Anrecht auf diese Entschädigung haben Selbstständigerwerbende, die ihre Betriebe gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 schließen mußten oder deren Veranstaltungen verboten wurden.
Das betrifft namentlich Einkaufsläden und Märkte; Restaurationsbetriebe; Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtklubs und Erotikbetriebe; Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Kasinos, Sportzentren, Fitneßstudios, Schwimmbäder, Wellneßzentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;
Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tätowier-Studios und Kosmetik.
Vom Veranstaltungsverbot direkt betroffen sind insbesondere der Veranstalter oder Künstler, die nicht auftreten konnten, aber auch Zulieferer und Dienstleister, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, beispielsweise Essenslieferer (Catering), Kameraleute, Fotografen, Tontechniker oder Schreiner, die Messestände hätten aufbauen sollen.
Wann beginnt der Anspruch?
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 17. März 2020 (dem Tag, an dem die vorliegenden Entschädigungen in Kraft getreten sind).
Wie hoch ist die Entschädigung?
Berechnungsbeispiel:
Manuel C. ist selbstständigerwerbend und führt ein Kleintheater. Für die Berechnung seiner Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen maßgebend, welches für die Festlegung der persönlichen AHV-Akontobeiträge für das Jahr 2019 verwendet wurde. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt. Bei Manuel C. beträgt dieses Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag). Fehlt eine Akontorechnung für das Jahr 2019, weil die selbständige Erwerbstätigkeit erst später aufgenommen wurde, wird auf die aktuelle Beitragsrechnung des Jahres 2020 abgestellt.
Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht. Das heißt, es werden die üblichen Beiträge für die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung ALV abgezogen.