Bundesrat: Griff nach der Macht unter Ausschaltung des Parlaments in der Kritik +++ 2 parl. Initiativen
Fast 2 Jahre regiert der Bundesrat nun via Notrecht, quasi unter weitgehender Ausschaltung des Parlaments. Dies sorgt für Kritik und sorgte für zwei parlamentarische Initiativen. Auf diese antwortet der Bundesrat nun, jetzt nach langer Zeit.
Der Bundesrat verabschiedete an der Sitzung vom 16. Februar 2022 seine Stellungnahme zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-NR) zu den parlamentarische Initiativen 20.437 und 20.438 „Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern / Nutzung der Notrechtskompetenzen und Kontrolle des bundesrätlichen Notrechts in Krisensituationen“.
Die Einführung der umstrittenen Covid-19-Zwangsmaßnahmen durch den Bundesrat via Notrecht stellte das Parlament ab dem Frühling 2020 vor organisatorische und rechtliche Herausforderungen.
In der Folge verlangten die parlamentarischen Initiativen 20.437 und 20.438 eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen, damit das Parlament auch in Krisensituationen handlungsfähig bleibt und seine Notrechtskompetenzen wahrnehmen kann.
Der Bericht der staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-NR) zu diesen parlamentarischen Initiativen sieht nun Änderungen im Parlamentsgesetz vor.
Die Änderungen betreffen das Zusammentreten von Kommissionen, die parlamentarischen Leitungsorgane, das Zusammentreten der Räte, die Nutzung parlamentarischer Instrumente und die Ausübung von Notrechtskompetenzen. Der Bundesrat äußert sich in seiner Stellungnahme nur zu jenen Vorschlägen der SPK-NR und der Minderheiten in der Kommission, die den Bundesrat und die Bundesverwaltung sowie die Bundesgerichte betreffen.
Der Bundesrat kann grundsätzlich nachvollziehen, daß er in Krisensituationen seine Stellungnahme zu parlamentarischen Vorstößen zuhanden des Parlaments schneller abgeben soll; er ist mit der Verkürzung der dafür bestehenden Fristen darum weitgehend einverstanden.
Er sagt aber, daß Bundesrat und Bundesverwaltung für eine fundierte Stellungnahme über ausreichend Zeit verfügen müssen, und ersucht daher das Parlament und seine Kommissionen, diesem Anliegen bei der Festlegung von Fristen Rechnung zu tragen.
Wenn die Kommissionen beider Räte eine gleichlautende Motion eine Woche vor Sessionsbeginn einreichen, sieht der Vorschlag der SPK-NR überdies vor, daß der Bundesrat bis spätestens zur Beratung in dieser Session Antrag stellen muß, und zwar unabhängig davon, ob eine Krisensituation vorliegt oder nicht. Damit ist der Bundesrat nicht einverstanden.
Eingereichte Motionen bedürfen in vielen Fällen umfangreicher Abklärungen durch die zuständigen Stellen in der Bundesverwaltung. Außerhalb von Krisensituationen ist für den Bundesrat auch bei der Behandlung von gleichlautenden Kommissionsmotionen kein Mehrwert für die politische Entscheidfindung zu erkennen, wenn sie im abgekürzten Verfahren behandelt werden müssen. Es ist vielmehr zu befürchten, daß das Parlament gestützt auf unvollständige Grundlagen entscheiden muss.
Aus Sicht des Bundesrates hat sich die bestehende Regelung bewährt. Sie sieht vor, dass der Bundesrat seinen Antrag zu einer Kommissionsmotion, die weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session stellt. Er beantragt die Streichung der Neuregelung für die Stellungnahme zu gleichlautenden Kommissionsmotionen.
Weiter kann der Bundesrat grundsätzlich nachvollziehen, daß Kommissionsmotionen zu Notverordnungen immer bereits in der nachfolgenden oder laufenden ordentlichen oder außerordentlichen Session traktandiert werden sollen. Um die Motion prüfen und die Stellungnahme erstellen zu können, benötigen Bundesrat und Bundesverwaltung jedoch eine gewisse Zeit.
Der Bundesrat beantragt daher, daß Kommissionsmotionen zu Notverordnungen nur dann in der laufenden ordentlichen oder außerordentlichen Session behandelt werden, wenn sie am dritten Tag einer ordentlichen Session oder am ersten Tag einer außerordentlichen Session eingereicht wurden.