Bundesgericht: Boni für frühere Kadermitarbeitende der Credit Suisse zu Recht gestrichen
Die ganze oder teilweise Streichung der variablen Vergütungen (Boni) für die obersten drei Führungsebenen der früheren Credit Suisse durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ist rechtens. Das Bankengesetz enthält für diese Maßnahme eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das Bundesgericht heißt die Beschwerden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der UBS gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gut.
Hintergrund der Streichung
Die Credit Suisse Bankengruppe geriet Mitte März 2023 in eine sich rasch verschärfende Krise. Am 19. März 2023 wurde die Übernahme der Credit Suisse (CS) durch die UBS bekannt.
Das EFD ordnete am 23. Mai 2023 an, bereits entstandene und noch nicht ausgezahlte sowie noch entstehende Boni für Kadermitarbeitende der obersten drei Führungsebenen der CS und der CS Group konzernweit ganz oder teilweise zu streichen. Das Bundesverwaltungsgericht hieß 2025 die Beschwerde betroffener CS-Kaderpersonen gut und hob die Verfügung des EFD auf.
Gesetzliche Grundlage bestätigt
Das Bundesgericht heißt die Beschwerden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der UBS sowie der UBS Group gut und bestätigt die Verfügung des EFD. Artikel 10a des Bankengesetzes (BankG) bildet entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um die Auszahlung der Boni ganz oder teilweise zu streichen.
Insbesondere geht aus der Botschaft zur 2012 in Kraft getretenen Revision des BankG eindeutig hervor, daß der Gesetzgeber die Streichung variabler Vergütungen bei der Gewährung staatlicher Beihilfe an eine systemrelevante Bank oder ihre Konzernobergesellschaft als mögliche Maßnahme erachtete.
Öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit
Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 10a BankG sind im konkreten Fall erfüllt. Nicht maßgebend ist, daß die Liquiditätshilfen der Schweizerischen Nationalbank später wieder zurückbezahlt wurden und der Bund dafür eine Prämie erhielt.
Sodann bestand angesichts der Ausfallgarantie des Bundes in Höhe von 100 Milliarden Franken ein großes öffentliches Interesse an der Maßnahme. Namentlich sollen variable Vergütungen für vergangene Geschäftsperioden, in denen der Grundstein für die Notwendigkeit staatlicher Beihilfe gelegt wurde, nicht mit staatlichen Mitteln finanziert werden.
Die teilweise Streichung wurde entsprechend der Führungsebene und damit nach einem sachlichen Kriterium abgestuft. Sie erweist sich als verhältnismäßig.
(pd, rm)