Zeitlich befristete Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit im Falle einer Energiemangellage
Immer mehr Gesetze und Verordnungen für eine Strommangel-Lage. So auch eine Änderung im Arbeitsrecht. Es fragt sich, warum immer mehr solche Gesetze und Verordnungen beschlossen werden, wenn doch bisher aufgrund der Rußlandsanktionen sie gar nicht notwendig waren. Oder anders: Was glaubt eigentlich die Regierung, was kommt; was steht uns hier noch bevor?
Neu kann den Betrieben bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung oder Bewältigung einer Gas- oder Strommangellage eine zeitlich befristete Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit gewährt werden, so das WBF.
Der Bundesrat hat am 21. Februar 2024 eine entsprechende Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) verabschiedet. Die Änderung tritt am 1. April 2024 in Kraft, so das WBF weiter, und:
Durch die Hinzufügung eines neuen Absatzes 1bis wird in Artikel 27 ArGV 1 nun explizit festgehalten, daß eine Energiemangellage ein dringendes Bedürfnis darstellt, welches die Gewährung zeitlich befristeter Bewilligungen für Nacht- oder Sonntagsarbeit durch die kantonalen Behörden rechtfertigt.
Betriebe mit einer solchen Bewilligung dürften ihre Arbeitnehmer demnach so beschäftigen, daß Energie gespart werden kann und sich Verbrauchsspitzen vermeiden lassen.
Dank dieser Flexibilität könnten die Arbeitszeiten so organisiert werden, daß in Zeiten mit geringem Energieverbrauch, also in der Nacht und am Sonntag gearbeitet wird.
Bei einer Mangellage würde diese Möglichkeit dazu beitragen, zusätzliche Strom- und Gaskontingentierungen und ‑rationierungen, Kurzarbeit sowie weitere einschränkende Massnahmen zu vermeiden.
Der neue Absatz wird nur zur Anwendung kommen, wenn die Behörden aufgrund einer Energiemangellage Massnahmen anordnen. Dabei würde es sich – nach den freiwilligen Sparappellen – grundsätzlich um die ersten von den Behörden erlassenen Einschränkungen handeln.
Durch die Revision ändert sich jedoch nichts an der bestehenden Rechtslage. Denn implizit erlaubt Artikel 27 ArGV 1 bereits in seiner aktuellen Form die Gewährung solcher Bewilligungen im Falle einer Energiemangellage. Mit der Änderung wird diese Möglichkeit nun explizit in einem eigenen Absatz verankert.
Die Änderung erfolgt zur Umsetzung der am 14. September 2022 von Ständerätin Andrea Gmür-Schönenberger eingereichten Motion 22.3921 «Zeitlich befristete Flexibilisierung des Arbeitsgesetzes im Falle einer Strom- und/oder Gasmangellage», die von beiden Räten angenommen worden war.
(pd, rm)