Internetkriminalität: Bundesanwaltschaft erhebt Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit Tech Support Scam aus Indien

Internetkriminalität: Bundesanwaltschaft erhebt Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit Tech Support Scam aus Indien

Die Bundesanwaltschaft (BA) hat gegen einen indischen Staatsbürger Anklage beim Bundesstrafgericht (BstGer) eingereicht.

Als einer der mutmaßlichen Köpfe einer kriminellen Gruppierung soll dieser von Indien aus, mehrere Geschädigte mittels eines als „Tech Support Scam“ bekannten Modus Operandi um mehrere tausend Franken gebracht haben.

Die BA hat den indischen Staatsbürger wegen Gewerbsmäßigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1. i.V.m. Abs. 2 StGB) angeklagt. Das Strafverfahren, welches im November 2021 aufgrund von Strafanzeigen mehrerer Schweizer Banken und privater Geschädigter eröffnet worden ist, wurde im abgekürzten Verfahren durchgeführt.

Der Angeklagte wurde im Februar 2023 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Gewahrsam.

Der Beschuldigte soll als einer der Köpfe der kriminellen Gruppierung agiert haben, die von Delhi aus operierte und über einen Zeitraum von mindestens 22 Monaten rund 85 Kunden von Schweizer Bankinstituten und Fluggesellschaften um rund CHF 135 000 betrogen hat.

Prfessionelles Vorgehen

Die Untersuchung zeigte, wie professionell solche Organisationen vorgehen und die jeweiligen Aufgaben aufteilen.

So umfaßte die Organisation neben den steuernden und koordinierenden Personen, zu welchen der Beschuldigte gehörte, ein «Sales»- und ein «Marketing»-Team.

Während die Mitarbeiter des «Marketing»-Teams für die Erstellung und Bewerbung der gefälschten Webseiten zuständig waren, verantworteten die «Verkaufs»-Mitarbeiter den «Kundenkontakt» mit den Geschädigten, wobei sie sich anläßlich der Telefonate mit den Geschädigten als Support-Mitarbeiter eines Bankinstituts beziehungsweise einer Fluggesellschaft ausgaben.

Mittels gefälschter Webseiten, welche den Anschein einer legitimen Webseite einer Bank beziehungsweise einer Fluggesellschaft machten, wurden die Geschädigten dazu aufgefordert, mit angeblichen Supportmitarbeitenden der entsprechenden Institutionen telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Während des Telefonats wurden die Geschädigten unter einem Vorwand angeleitet, eine Fernwartungssteuerungssoftware zu installieren, und nebst dem bei einer Kryptobörse ein Konto zu eröffnen.

Im Anschluß tätigten die Geschädigten über die zugehörige Kryptoplattform eine Transaktion, wobei sie mit ihrem Geld Kryptowährungen unwissentlich und unwillentlich zugunsten der kriminellen Gruppierung kauften.

Auch im Internet können Täter identifiziert werden

Oftmals werden von Strafuntersuchungsbehörden solche Verfahren eingestellt weil der Aufwand für die Ermittlung der Täter im Internet zu groß sei. Oder es wird in Fällen bei denen US-Plattformen oder andere ausländische Plattformen genutzt werden damit argumentiert, diese lägen im Ausland.

Dabei ist die Ermittlung der Täter sehr wohl möglich, wenn Strafverfolgungsbehörden dies wollen und auch endlich im Internetzeitalter ankommen würden.

Die in diesem Strafverfahren gemachten Erfahrungen zeigen, daß es auch im Internet möglich ist, professionelle Tätergruppierungen zu identifizieren und vor Gericht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Die weitere strafrechtliche Beurteilung liegt nun in der Verantwortung des Gerichts. Bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, gilt für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung.

Mit Einreichung der Anklage obliegt die Informationshoheit beim BStGer.

Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. Strafprozeßordung):

Das abgekürzte Verfahren ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen eine beschleunigte Verfahrenserledigung.

Der Beschuldigte muß im Wesentlichen geständig sein und die Zivilforderungen im Grundsatz anerkennen. Der eingestandene Sachverhalt bildet die Grundlage der Anklageschrift, welcher Beschuldigte und Geschädigte zustimmen müssen, bevor sie in Form eines Urteilsvorschlags dem erstinstanzlichen Gericht übermittelt wird.

Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmäßig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt und die beantragten Sanktionen angemessen sind.

Erachtet das Gericht die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt es die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Andernfalls weist es die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

(rm, pd)

 

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