100 Fr. Buße bei Wiedereinreise in die Schweiz: Bundesrat beschließt Bußen für Einkaufstouristen
Mit dem gelobten Freihandel, dem freien Bewegen innerhalb des Schengenraumes, dem „Wir gehören doch alle in Europa zusammen“ ist es aktuell nicht mehr weit.
Wer als Bündner etwa im Puschlav wohnt und im Veltlin einkaufen will oder wer als Kreuzlinger in Konstanz oder als Basler im Elsaß einkaufen will, der wird ab sofort genauso gebüßt wie ein Genfer der in Frankreich oder ein Tessiner, der in Norditalien einkaufen will.
Dies hat aktuell der Bundesrat beschlossen.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat jedoch in den vergangenen Wochen reges grenzüberschreitendes Einkaufsverhalten festgestellt. Nun soll es Bußen dafür geben.
Diese Kontrollen binden Ressourcen der EZV, die für die wirksame Kontrolle der Binnengrenzen benötigt würden. Zur Präzisierung der geltenden Praxis wird deshalb die COVID-19 Verordnung 2 durch den Bundesrat mit einem Artikel ergänzt.
Bei der Wiedereinreise in die Schweiz wird eine Buße von 100 Franken ausgesprochen, wenn offensichtlich ein Fall von Einkaufstourismus vorliegt und die Grenzüberschreitung ausschließlich zu diesem Zweck erfolgt ist. Mit dieser Buße wird nicht der Einkauf an sich sanktioniert, sondern die erfolgte Behinderung der Arbeit der Grenzschutzbehörde, so der Bundesrat.
Das Wegräumen oder Beschädigen von Grenzabsperrungen oder Signalisierungen etc. wird nach wie vor mit einer Buße belegt ebenso Übernahme von Waren an nicht geöffneten Grenzübergängen. Der Artikel 4 der Verordnung wurde entsprechend präzisiert.
Einreiseverweigerungen
Personen, deren Einreise gemäß COVID-19 Verordnung 2 nicht erlaubt ist, wird die Einreise verweigert, sie werden aber nicht gebüßt. Gegen eine Einreiseverweigerung kann beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache erhoben werden.
Schweizer Bürger und Personen mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz sind jederzeit zur Einreise berechtigt, unabhängig des Zweckes des Grenzübertritts in die Schweiz.
Besondere Ausnahmen
Parallel dazu hat das SEM Präzisierungen in der Weisung zur Corona-Verordnung des Bundesrates vorgenommen. Es geht unter anderem darum, präziser zu definieren, welche ausländischen Personen sich in einer Situation absoluter Notwendigkeit befinden und deshalb gemäß Art. 3 Ziff. 1 Buchstabe f der COVID-19 Verordnung 2 in die Schweiz einreisen dürfen. So sind beispielsweise neu Ein- und Ausreisen auch aus den nachfolgenden Gründen erlaubt, sofern sie hinreichend belegt und glaubhaft gemacht worden sind (nicht abschließend):
- Betreuung von erkrankten oder betagten Familienangehörigen (mit entsprechenden Belegen wie Arztzeugnis, Familienregister etc.).
- Wahrnehmung des zivilrechtlich geregelten Besuchsrechts von getrenntlebenden Eltern.
- Wahrnehmung von wichtigen gerichtlichen Terminen oder nicht aufschiebbaren geschäftlichen Besprechungen.
- Fortführung medizinischer Behandlung im In- und Ausland.
Die Ausreise aus der Schweiz an geöffneten Grenzübergängen ist ohne weiteres möglich. Die EZV bittet die Personen jedoch, die aktuellen Bestimmungen zur Einreise der jeweiligen Nachbarländer zu beachten. Vom Überqueren der geöffneten Grenzübergänge für Freizeitzwecke wird im Sinne der Empfehlungen des Bundesrats abgeraten.
Die EZV bedankt sich bei der Bevölkerung für ihre Unterstützung.