Corona-SocialPass in der Kritik: EDÖB fordert Datenschutz privater Angaben

Corona-SocialPass in der Kritik: EDÖB fordert Datenschutz privater Angaben

Die Anwendung Socialpass, mit der viele Schweizer Restaurants ihre Gäste registrieren, gerät in die Kritik. Die sensiblen Daten landen direkt bei den Ämtern, der Datenschutz ist nicht gewährleistet.

Der EDÖB empfiehlt den privaten Betreibern der Applikation «SocialPass», die Abfragemöglichkeiten kantonaler Gesundheitsbehörden auf zentral erfaßte Daten auf ein verhältnismäßiges Maß einzugrenzen.

Gesundheitsbehörden können bei der Contact-Tracing-App SocialPass direkt auf die zentrale Datenbank zugreifen.
Die Behördenmitarbeiter können hier unkontrolliert beliebige Abfragen tätigen. Das sei unverhältnismässig, kritisiert der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte.

Außerdem hat er Sicherheitslücken festgestellt.

Aufgrund von Medienberichten und Hinweisen aus der Bevölkerung hat der EDÖB im Dezember 2020 in Anwendung von Art. 29 DSG eine Sachverhaltsabklärung betreffend die von der SwissHelios GmbH in Oberlunkhofen und der NewCom4U GmbH in Sierre betriebenen Applikation «SocialPass» eröffnet. Am 28. Mai 2021 hat ihnen der Beauftragte seinen Bericht mit den Resultaten der Abklärung und mehreren Empfehlungen zugestellt.

Die Applikation wird von Gastbetrieben in der ganzen Schweiz verwendet und dient der Durchführung des zur Covid-19-Bekämpfung obligatorischen «Contact Tracings». Sie besteht aus den drei Systemkomponenten «Social Pass», «Social Scan» und einer zentralen Datenbank: Mit der Mobile App «Social Pass» (verfügbar für Android und iOS) erfassen Kunden ihre Kontaktdaten auf ihrem Smartfon.

Bei einem Restaurantbesuch scannen sie den QR-Code des Gastbetriebs. Die mit den Angaben des Gastbetriebs angereicherten Kontaktdaten werden anschließend automatisch an eine zentrale Datenbank geschickt und dort gespeichert. Mit der Mobile App «Social Scan» bearbeiten die Gastwirte die Angaben über ihren Betrieb. Wahlweise können sie auch die Daten der Gäste direkt aus «Social Pass» scannen und übermitteln.

Nebst der Feststellung organisatorischer und technischer Mängel zeigte die Sachverhaltsklärung namentlich auf, dass die Betreibern den Gesundheitsbehörden in den Kantonen Waadt und Wallis einen direkten Zugriff auf die zentrale Datenbank einräumten und für nahezu beliebige personenbezogene Abfragen zur Verfügung stellten.

Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsprinzip

Letzteres verstößt mangels rechtlicher und technischer Eingrenzung der Abfragemöglichkeiten gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Zudem bot die Sachverhaltsklärung zu «SocialPass» dem EDÖB Gelegenheit, sich zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen zu äußern, die sich wegen ihrer grundlegenden Bedeutung teilweise auch auf weitere Applikationen übertragen lassen, welche Private und Behörden zu Zwecken des «Contact Tracings» einsetzen.

EDÖB setzt wegen Gastroöffnungen Öffentlichkeit in Kenntnis über kritische Datenschutzmängel

Aufgrund des daraus resultierenden allgemeinen Interesses an seinen Feststellungen sieht sich der Beauftragte veranlaßt, die Öffentlichkeit mit Blick auf die vollständige Wiedereröffnung der Gastbetriebe über einen Teil seiner Empfehlungen in Kenntnis zu setzen, die er den Betreibern von «Social Pass» zukommen ließ:

  1. Auf der zentralen Datenbank sind die Zugriffe und Abfragen von Gesundheitsbehörden auf das zur gesetzlichen Kontaktdatenerfassung nötige Maß einzugrenzen, sodaß sie verhältnismäßig ausfallen.
  2. Die in diversen Auditberichten festgestellten Sicherheitslücken sind zu beheben, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
  3. Zwecks Einhaltung der gesetzlich gebotenen Transparenz haben die beiden Betreiber alle für die Kundinnen und Kunden nötigen Informationen (Webseite, App-Stores und App) zu vereinheitlichen.

Betreiber uneinsichtig

Die Betreiber der Applikation sprachen sich im April 2021 gegenüber dem EDÖB gegen eine Anpassung der beanstandeten Ausgestaltung der erwähnten Abfragemöglichkeiten aus. Weiter machten sie in pauschaler Weise geltend, gerügte Mängel seien inzwischen behoben worden.

Allerdings ohne bis zum Abschluß der Sachverhaltserhebung konkret darzulegen, ob und inwieweit die behaupteten Behebungen erfolgt sind.

Der Beauftragte hat den Betreibern am 28. Mai 2021 eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um zu seinem Bericht und zu den darauf gestützten Empfehlungen Stellung zu nehmen und mit Blick auf deren Publikation auf allfällige Persönlichkeits- oder Informationsschutzinteressen hinzuweisen.

Am 27. Mai 2021 ließen die Parteien gegen das mit der Durchführung der Sachverhaltsabklärung betraute Personal des EDÖB ein Ablehnungsgesuch stellen, über das der Beauftragte die Geschäftsprüfungskommission der Eidgenössischen Räte seitens der parlamentarischen Oberaufsicht in Kenntnis gesetzt hat.

admin

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