Bundesrats-Vorlage wegen Coronavirus: Bei Geschäftsmieten muß 60% Vermieter tragen, 40% Mieter

Bei Geschäftsmieten geht es in der Regel um viel Geld. Denn für Geschäfte werden die Mieten bzw. Pachten anhand der Umsätze ermittelt.

Fallen allerdings diese Umsätze aufgrund von außerordentlichen Situationen aus, sind die Geschäftsmieten nicht mehr gerechtfertigt.

Der Bundesrat hat aktuell ein Gesetz im Eilverfahren aufs Tapet gebracht, welches in Kürze verabschiedet werden soll aufgrund der Dringlichkeit:

Im Zusammenhang mit der Coronakrise soll bei Geschäftsmieten der Mietzins zwischen Mieter (40%) und Vermieter (60%) aufgeteilt werden.

Der Bundesrat hat am 1. Juli die entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt.

Für die Periode der angeordneten Schließung oder Einschränkung der Tätigkeit sollen Mieter 40 Prozent bezahlen, Vermieter 60 Prozent des Mietzinses tragen. Die Vernehmlassung dauert bis am 4. August 2020.

In der Sommersession hatten National- und Ständerat zwei gleichlautende Motionen verabschiedet.

Damit wurde der Bundesrat beauftragt, zuhanden des Parlaments einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit welchem die Umsetzung der Anliegen der Motionen sichergestellt wird. Als erster Schritt hat der Bundesrat am 1. Juli 2020 das Vernehmlassungsverfahren zu einem Vorentwurf bei den Kantonen, den politischen Parteien sowie den interessierten Organisationen eröffnet.

Dieses dauert – mit deutlich verkürzter Frist – bis am 4. August 2020. Es ist vorgesehen, daß der Bundesrat Mitte September eine Botschaft an das Parlament verabschiedet. Auch ist geplant, dem Parlament ein Sonderverfahren zu beantragen, so daß die Gesetzesvorlage von beiden Räten in der gleichen Session beraten werden kann.

Dringliches Gesetz

Das geplante Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschließungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) ist als dringliches befristetes Bundesgesetz konzipiert. Als Verfassungsgrundlage soll Artikel 100 der Bundesverfassung über die Konjunkturpolitik dienen.

Die Ausgestaltung des vorliegenden Covid-19-Geschäftsmietegesetz orientiert sich im Wesentlichen an den Forderungen der Motionen:

  •  Die Adressaten des Gesetzes sind die Mietparteien von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2 geschlossen wurden oder von Gesundheitseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 10a Absatz 2 der gleichen Verordnung ihre Tätigkeiten reduzieren mussten.
  • Der Gesetzesentwurf legt fest, daß für die von den Schließungen oder Einschränkungen betroffenen Einrichtungen der Miet- oder Pachtzins für die Zeit der Schließung 40 Prozent betragen soll. Bei Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb einschränken musßten, gilt dies für maximal zwei Monate.
  • Die Regelung bezieht sich auf einen Nettomietzins, resp. Nettopachtzins von weniger als 20’000 Franken pro Monat und Objekt. Bei einem Miet- oder Pachtzins zwischen 15’000 und 20’000 Franken sollen beide Mietparteien mit einer schriftlichen Mitteilung auf die Gesetzesregelung verzichten können.
  • Vermieter sowie Verpächter, die infolge von Miet- oder Pachtzinsausfällen in eine erhebliche wirtschaftliche Notlage geraten, sollen in diesem Fall eine finanzielle Entschädigung durch den Bund beantragen können. Eine wirtschaftliche Notlage im Sinne eines Härtefalls liegt vor, wenn die reine Kostenmiete angewendet wird oder nachgewiesen werden kann, dass die finanzielle Einbuße zu einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage des Antragstellers führt.

Weiterführendes

admin

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert