Rechtsgutachten: Erweiterte Rassismus-Strafnorm kollidiert mit Grundrechten

Knapp wurde das Antirassismusgesetz bzw. die als „Maulkorb“ kritisierte Antirassimus-Strafnorm bei der damaligen Volksabstimmung angenommen.

Eine Mehrheit kam zustande, weil kaum jemand gegen Rassismus sein will.

Die Frage ist aber, wie man Rassimus formuliert und was alles als Rasse eingestuft wird.

Gegenwärtig wird in sozialen Medien bereits munter für Webseiten Reklame gemacht, die sich bei Draufklicken als Abstimmungskampf-Webseiten entpuppen für eine Ausweitung der Antirassismusstrafnorm und die Einstufung von sexueller Orientierung als Rasse.

Gutachten

Für ein umfassendes Rechtsgutachten hat die „Stiftung Zukunft CH“ der Rechtsanwältin Frau Prof. Dr. Isabelle Häner und ihrem Team 38 tatsächlich vorgekommene sowie fiktive Fälle zur Beurteilung vorgelegt.

Das sachlich und nüchtern erarbeitete Gutachten gibt Anlaß zur Besorgnis:

Die Erweiterung der Rassismus-Strafnorm um das Kriterium der sexuellen Orientierung kriminalisiert u.U. aus Gewissensgründen verweigerte Leistungen und schränkt das Feld des Sagbaren ein.

Die Folgen: kontraproduktive Verwirrung und Rechtsunsicherheit – beides Gift für eine plurale, auf Meinungsvielfalt basierende Demokratie. Gravierend sind laut dem Gutachten die zu erwartenden Einschnitte in die Gewissens-, Glaubens- und Gewerbefreiheit durch Absatz 5 der Strafnorm („Leistungsverweigerung“). Das Gutachten macht auf grundlegende Mängel der Rassismus-Strafnorm sowie auf die beträchtliche Ungewissheit aufmerksam, die mit der Erweiterung einherkäme: „Es ist festzuhalten, daß auch die erweiterte Version von Art. 261bis StGB (…) in gesetzestechnischer Hinsicht nicht überzeugt (…). Insbesondere die potenziellen Konflikte mit Grundrechten wie der Meinungsfreiheit oder auch der Glaubens- und Gewissensfreiheit würden aber eine äusserst präzise Formulierung von Artikel 261 bis StGB erfordern“, so Häner. Die im Gutachten geschilderten Fälle zur Meinungsäusserungsfreiheit zeigen ferner, wie gross der Ermessenspielraum des Richters ist, ob er eine Äusserung als strafwürdig taxiert oder nicht. Dies zeigt, dass Artikel 261bis StGB dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz („nulla poena sine lege certa“) nicht gerecht wird.

Mehr dazu: https://www.zukunft-ch.ch/rechtsgutachten-bestaetigt-erweiterte-rassismus-strafnorm-kollidiert-mit-grundrechten/

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