Der NDB veröffentlicht teilweise Dossier Josef Mengele

Der NDB veröffentlicht teilweise Dossier Josef Mengele

Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) veröffentlicht das im Bundesarchiv archivierte Dossier Josef Mengele. Es stehe damit „allen Interessierten zur Verfügung“ so der Schweizerische Nachrichtendienst. „Einzelne Stellen“ seien aber geschwärzt, um Quellen und Personendaten Dritter zu schützen, so der NDB.

Zum Dossier Josef Mengele im Bundesarchiv seien nach dem Einsichtsgesuch eines Historikers zahlreiche weitere Gesuche beim NDB eingegangen, so der Nachrichtendienst der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Archivgut des Bundes werde in der Regel auf Gesuch hin im Einzelfall und unter Auflagen zur Einsicht freigegeben, so der NDB.

Bei archivierten Unterlagen des NDB unter Schutzfrist sei der Maßstab bislang grundsätzlich zurückhaltend, weil sie regelmäßig Informationen enthielten, die dem Quellenschutz unterlägen so weiter.

Allerdings für das von der Bergier-Kommission ausgewertete Archivgut gelte eine andere Vorgabe: Der Bundesratsbeschluß vom 7. Dezember 2001 weise die zuständigen Stellen an, den Spielraum des Archivierungsgesetzes auszuschöpfen und eine liberale Einsichtspraxis zu verfolgen, so der NDB.

Angesichts des außerordentlich hohen öffentlichen Interesses und der Zahl der eingegangenen Gesuche habe der NDB deshalb einen anderen Weg gewählt, als es einzelnen Gesuchstellenden unter Auflagen vor Ort zu zeigen. Aber nicht alles ist zu sehen: Wo der gesetzliche Quellenschutz greift oder Personendaten Dritter betroffen sind, endet der Spielraum – diese Daten sind geschwärzt, so der NDB.

„So wenige Schwärzungen wie möglich“

Wenn archivierte Unterlagen zugänglich gemacht werden, die einer Schutzfrist unterliegen, ist jeweils eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen von Forschung und Öffentlichkeit und den Schutzinteressen erforderlich. Der NDB habe deshalb so wenige Schwärzungen wie möglich vorgenommen.

Geschwärzt sei nur, was geschützt werden müsse: Personendaten von früheren und heutigen Angestellten der Bundesverwaltung mit Bezug zum NDB und seinen Vorgängerorganisationen, Informationen, die dem gesetzlichen Quellenschutz unterliegen, sowie Personendaten von Drittpersonen mit überwiegenden Persönlichkeitsrechten. Öffentlich bekannte Personen seien davon ausgenommen. Die Dokumente blieben als Ganzes lesbar, und die Abläufe, die sie belegen, sind nachvollziehbar.

Zur Ausgangslage

Das Dossier Josef Mengele hatte der Polizeidienst der Bundesanwaltschaft als Vorgängerorganisation des NDB erstellt. Es wurde 2001 an das Bundesarchiv (BAR) abgeliefert. Für Einsichtsgesuche zu diesem Dossier ist deshalb der NDB als Rechtsnachfolger zuständig. Das Dossier untersteht nach Archivrecht einer erweiterten Schutzfrist bis Ende 2071. Gestützt auf das Archivierungsgesetz (BGA) und das Nachrichtendienstgesetz (NDG) wies der NDB Einsichtsgesuche bislang ab, zuletzt im Februar 2026. Gegen diesen Entscheid erhob der Historiker Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Im Beschwerdeverfahren ergaben Abklärungen mit dem BAR, daß für die Beurteilung des Gesuchs der Bundesratsbeschluß vom 7. Dezember 2001 zur Archivierung der Unterlagen der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz–Zweiter Weltkrieg (UEK / «Bergier-Kommission») heranzuziehen ist. Welche Dossiers darunterfallen, ist weder in Listen erfaßt noch am Archivgut gekennzeichnet. Für den NDB wäre deshalb bis dahin nicht erkennbar gewesen, daß das Dossier Josef Mengele dazugehöre, das er nun notabene weiterhin in Teilen schwärzen ließ.

Überprüfung der Zugangspraxis

Der NDB habe diesen Fall zum Anlaß genommen, seine Zugangspraxis bei archivierten Unterlagen generell zu überprüfen, so der Nachrichtendienst. Er beziehe dabei auch das BAR ein. Diese Arbeiten laufen, so weiter.

(pd, rm)

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