Abschaffung des Eigenmietwerts auf 2029
Die Reform der Wohneigentumsbesteuerung wird auf den 1. Januar 2029 in kraft gesetzt. Damit entfällt auf selbstgenutztem Wohneigentum die Besteuerung des Eigenmietwerts. Gleichzeitig können die Kantone zur finanziellen Kompensation eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen.
Im September 2025 haben Volk und Stände den Bundesbeschluß über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften angenommen und damit auch der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung auf Erst- und Zweitliegenschaften zugestimmt.
Zweitwohnungsbesitzer sollen zahlen
Die neue Verfassungsbestimmung erlaubt es den Kantonen, eine Sondersteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften zu erheben, um allfällige Mindereinnahmen aus dem Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung kompensieren zu können.
Gemäß Bundesbeschluß bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Das Steuerharmonisierungsgesetz verlangt, daß der Bund dabei Rücksicht auf die Kantone nimmt und ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung läßt.
2029 Wegfall des Eigenmietwerts
Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren hat sich in der Konsultation jedoch mehrheitlich dafür ausgesprochen, daß die Reform frühestens 2029 in kraft tritt.Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultation hat sich der Bundesrat für ein Inkrafttreten der Reform per 1. Januar 2029 entschieden. Mit diesem Entscheid soll den Kantonen die Möglichkeit gegeben werden, die besondere Liegenschaftssteuer zeitgleich mit der Abschaffung des Eigenmietwerts einzuführen. Eine noch spätere Inkraftsetzung wäre aus Sicht des Bundesrats nicht vertretbar gewesen.
Mit dem Inkrafttreten der Reform entfällt per 1. Januar 2029 neben der Besteuerung des Eigenmietwerts auch der Abzug der Kosten für den Liegenschaftsunterhalt bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Bei vermietetem oder verpachtetem Wohneigentum bleibt der Unterhaltskostenabzug erhalten. Schuldzinsen bleiben nur noch im Verhältnis des Werts der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum gesamten Vermögen abzugsberechtigt. Wer zum ersten Mal in der Schweiz ein Eigenheim erwirbt, profitiert von einem zeitlich und betragsmäßig begrenzten Ersterwerberabzug für Schuldzinsen. Bei der direkten Bundessteuer entfallen die Abzüge für Investitionen ins Energiesparen und den Umweltschutz. Die Kantone können diese weiterhin aufrechterhalten, wenn auch zeitlich begrenzt.
(pd, rm)