UBI zu Recht auf Kommentar-Freischaltung: Grundrecht der Meinungsfreiheit

UBI zu Recht auf Kommentar-Freischaltung: Grundrecht der Meinungsfreiheit

Freischaltung von Kommentaren als Grundrecht: Die UBI hat zum ersten Mal Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung von Kommentaren in Digital-Foren von Schweizer Radio und Fernsehen SRF beurteilt.

Sie befand in mehreren Fällen, daß die Ablehnung der Kommentare vor dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht standhält.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. November 2022 entschieden, daß auch die Kommentarfunktion in Internet-Foren von SRF zum übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG gehört und bei Streitfällen der Rechtsweg über die Ombudsstelle und die UBI offensteht.

Erst nach längerer und kontroverser Diskussion bejahte die Kommission an den gestrigen öffentlichen Beratungen mit knapper Mehrheit (5:4) ihre diesbezügliche Zuständigkeit und trat auf entsprechende Beschwerden ein.

Ein regelmäßiger Schreiber hatte gerügt, daß mehrere seiner Kommentare durch die Gemeinschafts-Redaktion von SRF nicht aufgeschaltet worden seien.

Letztere berief sich dabei jeweils auf die unternehmenseigene Netiquette und begründete die Nichtaufschaltung meist damit, daß es sich um nicht überprüfbare Unterstellungen bzw. Behauptungen gehandelt habe.

Die UBI prüfte im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit gegeben waren. In sieben Fällen kam sie zum Schluß, daß dies nicht zutraf und hieß die entsprechenden Beschwerden deshalb gut.

Einstimmig abgewiesen hat die UBI dagegen die Beschwerde des gleichen Schreibers gegen die Nichtaufschaltung eines Kommentars wegen persönlichen Angriffen gegen einen anderen Nutzer.

Knapp (5:4 Stimmen) wurde auch seine Beschwerde gegen die sechsmonatige Sperre seines Kommentarkontos abgewiesen, welche die Redaktion nach einer expliziten Verwarnung wegen wiederholten verbalen Angriffen gegen SRF-Mitarbeitende ausgesprochen hatte (b. 945/949).

(rm, pd)

 

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